{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-03-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-33--_1993-03-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002129.pdf?ID=150002129", "Checksum": "be871bf88f8660fd5c1ac0a6b19edf92"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.03.1993 JAAC 58.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 22.03.1993 JAAC 58.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 22.03.1993 JAAC 58.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:08", "Checksum": "e8b5fd9476c526c0ccf04a00dd71022b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.03.1993 JAAC 58.33 \r\n\n 5\naAsylG schloss eine Protokollierungspflicht für Befragungen durch das BFF\nausdrücklich aus, indem diese Pflicht nur in Art. 15 Abs. 6 aAsylG für die\nkantonalen Einvernahmen vorgesehen war. Das alte Recht umschrieb damit\nin Art. 16 Abs. 2, auf welche Weise der Sachverhalt bei einer persönlichen\nBefragung des Gesuchstellers zu ermitteln sei. Hierüber schweigt sich das\nneue Recht in Art. 16c aus. Der explizite Verweis auf Art. 15 AsylG für das\nVerfahren der ergänzenden Bundesbefragung trat erst mit der Änderung der\nAsylverordnung vom 1. Oktober 1990 (Art. 16a) und später mit Inkrafttreten\nvon Art. 16 AsylV 1 in Form einer Ausführungsbestimmung hinzu. Weil dieser\nVerweis vom Wirkungsbereich der massgeblichen Kollisionsregeln (Abs. 1\nund 2 der Schlussbestimmungen zum AVB) im Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung\nnicht erfasst war, kann er bei der Beurteilung des bestehenden Spielraumes\nfür eine Fortgeltung des alten Rechts nach dem Inkrafttreten des neuen\nRechts nicht dem letzteren zugerechnet werden. Daraus ergibt sich, dass\ndie in Frage stehenden Gesetzesbestimmungen des alten und des neuen\nRechts zwar den gleichen prozessualen Vorgang nennen, dies jedoch nicht mit\nderselben Regelungsdichte tun. Somit kann Art. 16c AsylG nur beschränkt\nals das neurechtliche Gegenstück von Art. 16 Abs. 2 aAsylG bezeichnet\nwerden. Da nun aber - wie im vorliegenden Fall - bei Asylgesuchen vor dem\n22. Juni 1990 Art. 16c AsylG nicht zur Anwendung gelangt, und sich diese\nGesetzesbestimmung überdies im Gegensatz zum alten Recht nicht zur Art\nund Weise der Ermittlung des Sachverhalts im Sinne einer Befragung des\nAsylbewerbers äussert, ist die Nachwirkung des alten Rechts uneingeschränkt.\nc. Aus systematischer Sicht konkretisiert Art. 16c AsylG eine von vier\nTriagekategorien des neuen Rechts. Er bildet zusammen mit Art. 16,\n16a und 16b AsylG eine mit dem neuen Recht eingeführte Aufteilung in\nVerfahrenstypen, das heisst eine Verfahrenstriage mit den Kategorien\nNichteintretensentscheide, offensichtlich unbegründete Gesuche,\nbeschleunigte Gutheissung und übrige, ergänzender Abklärung durch\ndas BFF bedürftige Fälle. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese\nTriage jedoch allein für künftige, mithin nach dem 22. Juni 1990 eingeleitete\nAsylverfahren gelten, so dass in Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum\nAVB die Art. 16 bis 16c AsylG von der Anwendung auf hängige Verfahren\nausdrücklich ausgenommen wurden. Das Übergangsrecht sollte mit anderen\nWorten sicherstellen, dass nicht nachträglich eine Triage (mit der Möglichkeit\neines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 16 AsylG) erfolgte (vgl. hierzu\nAchermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,\nBern/Stuttgart 1991, S. 305). Vor diesem Hintergrund ist die Tragweite von\nAbs. 2 der Schlussbestimmungen zum AVB als Ausnahmebestimmung von\nder in Abs. 1 statuierten Regel der sofortigen Inkraftsetzung des neuen Rechts\nzu beurteilen. Allerdings darf daraus nicht geschlossen werden, dass der\nGesetzgeber lediglich diese Triage nicht auf alte Gesuche habe anwenden\nwollen. Eine derartige Einengung der Tragweite der in Frage stehenden\nÜbergangsregelung findet im Wortlaut des anwendbaren Gesetzestextes\nkeine Stütze. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte er\ndies in Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum AVB mit der Formulierung\nzum Ausdruck bringen können, dass die besagten Gesetzesbestimmungen\nnicht auf bisher durchgeführte Verfahren Anwendung finden. Indem er\naber ausdrücklich auf das Datum des Gesuchs abstellte, hat er die hier\ninteressierende ergänzende Anhörung nach Art. 16c AsylG für Gesuche\nvor dem 22. Juni 1990 ausdrücklich ausgeschlossen. Dass damit bezüglich\n\n"}