{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-03-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-33--_1993-03-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002129.pdf?ID=150002129", "Checksum": "be871bf88f8660fd5c1ac0a6b19edf92"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.03.1993 JAAC 58.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 22.03.1993 JAAC 58.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 22.03.1993 JAAC 58.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:08", "Checksum": "e8b5fd9476c526c0ccf04a00dd71022b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.03.1993 JAAC 58.33 \r\n\n 3\nangenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht jede Seite mit\nseiner Unterschrift versehen hätte, wenn ihm das in deutscher Sprache\nabgefasste Protokoll nicht rückübersetzt worden wäre, was im übrigen in\nder Empfangsstelle die Regel ist.\nc. Gestützt auf das Gesagte ist das Beschwerdebegehren in diesem Punkte\nals unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht\ndas Protokoll über die Befragung in der Empfangsstelle zur Beurteilung des\nAsylgesuchs beigezogen hat.\n4.a. Bezüglich der Befragung durch das BFF rügt der Beschwerdeführer\neine Verletzung der Verfahrensvorschriften von Art. 15 Abs. 2 und 3 AsylG.\nGemäss Art. 15 Abs. 1 AsylG hört die zuständige kantonale Behörde den\nGesuchsteller zu den Asylgründen an. Dieser kann sich von einem Vertreter\nund Dolmetscher seiner Wahl, die selber nicht Gesuchsteller sind, begleiten\nlassen. Durch die Anhörung soll insbesondere auch festgestellt werden,\nwelche Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen\noder nicht glaubhaft machen können. Nach Art. 15 Abs. 2 AsylG ist über die\nAnhörung ein Protokoll zu führen, das vom Gesuchsteller und gegebenenfalls\nvom Dolmetscher unterzeichnet wird. Das BFF kann Gesuchsteller direkt\nanhören, wobei für die Befragung die Abs. 1 und 2 von Art. 15 AsylG\nsinngemäss Anwendung finden (Art. 15 Abs. 3 AsylG).\nIn denjenigen Fällen, in denen auf ein Asylgesuch eingetreten wird, und dieses\nGesuch nicht ohne weitere Abklärungen abgelehnt oder gutgeheissen wird\n(Art. 16, 16a und 16b AsylG), kann das BFF nach Massgabe von Art. 16c Abs. 1\nAsylG notwendige zusätzliche Abklärungen treffen, so unter anderem den\nGesuchsteller ergänzend anhören. Laut Art. 16 Abs. 1 der Asylverordnung 1\nüber Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 (AsylV 1, SR 142.311) richtet sich das\nVerfahren für ergänzende Anhörungen nach Art. 15 AsylG.\nb. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation die Tatsache,\ndass Art. 15 AsylG unter der Sachüberschrift «Anhörung zu den Asylgründen»\nausschliesslich die einlässliche Hauptbefragung des Gesuchstellers zum\nZwecke der Erhebung und Abklärung des Sachverhalts regelt. Abs. 1\nlegt die kantonale Befragung als Regelfall fest. Aus Art. 15 Abs. 2 AsylG,\nwonach das Protokoll ausser vom Dolmetscher auch vom Gesuchsteller\nzu unterzeichnen ist, ergibt sich die Pflicht der zuständigen kantonalen\nBehörden zur Rückübersetzung der Anhörungsprotokolle. Abs. 3 gibt dem\nBFF die Möglichkeit, an die Stelle der kantonalen Behörde zu treten und\nden Gesuchsteller in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips direkt zu\nbefragen. Hiervon wird vor allem dann Gebrauch gemacht, wenn sich bei\nden Erhebungen in der Empfangsstelle Hinweise auf das Vorliegen von\nNichteintretensgründen ergeben. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit,\ndie Anhörung gleich im Anschluss an die Registrierung des Gesuchstellers\nin der Empfangsstelle durchzuführen. Das Gebot einer sachgerechten\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers verlangt aber auch\nin den Fällen der direkten Bundesbefragung, dass über die Anhörung ein\nProtokoll geführt wird, welches vom Gesuchsteller und gegebenenfalls vom\nDolmetscher zu unterzeichnen ist (Art. 15 Abs. 3 AsylG; Kälin Walter, Grundriss\ndes Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 258 mit Verweisen).\n\n"}