{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-03-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-33--_1993-03-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002129.pdf?ID=150002129", "Checksum": "be871bf88f8660fd5c1ac0a6b19edf92"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.03.1993 JAAC 58.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 22.03.1993 JAAC 58.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 22.03.1993 JAAC 58.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:08", "Checksum": "e8b5fd9476c526c0ccf04a00dd71022b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.03.1993 JAAC 58.33 \r\n\n 2\nsei. Dieses Vorgehen der Vorinstanz stelle einen klaren Verstoss gegen Art. 15\nAbs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) dar,\nwonach die Rückübersetzung obligatorisch vorgesehen und entsprechend\ndurch die Unterschrift des Dolmetschers und des Gesuchstellers zu bestätigen\nsei. Diese Pflicht betreffend die Befragung durch das BFF gehe ebenfalls aus\nder Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu\neinem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge\nvom 25. April 1990 (BBl 1990 II 635 ff.) hervor. Der Beschwerdeführer\nstützt sich dabei auf einen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartements (EJPD) vom 28. Dezember 1990, demzufolge der Verzicht\nauf eine Rückübersetzung einen Kassationsgrund darstellt.\nDer Beschwerdeführer sieht weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs\ndarin, dass die Vorinstanz ein von ihm eingereichtes Dokument, welches\nim Zusammenhang mit der Bestrafung seines Bruders stehe, mit keinem\nWort erwähnt habe, und ihm überdies nur teilweise Akteneinsicht gewährt\nund keine Angaben über den wesentlichen Inhalt der nicht zugestellten\nAktenstücke gemacht habe.\n3.a. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die unterlassene\nRückübersetzung des Protokolls über die Befragung in der Empfangsstelle\nist nicht zu hören. Die am 27. November 1989 durchgeführte Anhörung\nrichtete sich nach den damals geltenden rechtlichen Bestimmungen. Das\nin der revidierten Fassung ab 1. Januar 1988 geltende Asylgesetz kannte\nkeine ausdrückliche Regelung der Befragung in der Empfangsstelle; es\nübertrug das Recht zur Regelung des Verfahrens bei (hier interessierenden)\nAsylgesuchen an der Grenze oder im Inland weitgehend dem Bundesrat\n(vgl. Art. 13 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2 der alten Fassung\ndes Asylgesetzes vom 20. Juni 1986 [aAsylG], in Kraft getreten am 1. Januar\n1988) und beauftragte diesen mit dem Vollzug des Gesetzes und dem\nErlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 50 aAsylG). Art. 10 Abs. 1 der\nAsylverordnung vom 25. November 1987 (AsylV) in der ab 1. Januar 1988\ngültigen Fassung (AS 1987 1680 ff.) verpflichtete den (damaligen) Delegierten\nfür das Flüchtlingswesen, den Gesuchsteller in der Empfangsstelle auf seine\nRechte und Pflichten hinzuweisen, dessen Reiseweg abzuklären und alle\nInformationen zu erheben, welche für den Entscheid über den Verbleib des\nGesuchstellers bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz wesentlich\nsind. Falls er dem Gesuchsteller Aufenthalt gewähre, habe er diesen einem\nKanton zuzuweisen. Eine Protokollierungs- und Rückübersetzungspflicht\nwar nicht ausdrücklich statuiert. Wie in den nachfolgenden Erwägungen\naufzuzeigen sein wird, kann eine solche Verpflichtung nicht aus späterem\nRecht hergeleitet werden.\nb. Überdies ist festzustellen, dass die gerügte Nichtrückübersetzung des\nBefragungsprotokolls in der Empfangsstelle vom Beschwerdeführer nicht\nnäher belegt ist. Zwar enthält das Befragungsprotokoll keinen ausdrücklichen\nHinweis auf eine stattgefundene Rückübersetzung, doch ist jede einzelne\nSeite dieses Protokolls mit der Unterschrift des Beschwerdeführers sowie\nden Paraphen des Dolmetschers und des befragenden Sachbearbeiters\nversehen. Am Ende der Anhörung bestätigte der (heutige) Beschwerdeführer\nunterschriftlich, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen, er von der\nvorstehenden Rechtsbelehrung Kenntnis genommen habe und ihm diese\nin türkischer Sprache ausgehändigt worden sei. Erfahrungsgemäss darf\n\n"}