Es bleibt somit vom BFF zu prüfen, ob den Beschwerdeführern die Wiedereinreise zu gestatten sei, falls sich die notwendigen weiteren Abklärungen nicht durch Vermittlung einer Schweizer Vertretung im Ausland bewerkstelligen lassen. Ob die Beschwerdeführer inzwischen allenfalls Schutz in einem Drittstaat gefunden haben, ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern ist vom BFF im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen. [4] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317).