Die Zwischenverfügung des Beschwerdedienstes des EJPD vom 7. Januar 1992, welche die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verweigerte, bzw. die vorsorgliche Wegweisung verfügte, erscheint unter den gegebenen Umständen nachträglich als problematisch. Indessen stellt sich die Frage einer Wiederaufhebung dieser Zwischenverfügung nicht mehr, da das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und das Verfahren in erster Instanz wieder geöffnet wird. Es bleibt somit vom BFF zu prüfen, ob den Beschwerdeführern die Wiedereinreise zu gestatten sei, falls sich die notwendigen weiteren Abklärungen nicht durch Vermittlung einer Schweizer Vertretung im Ausland bewerkstelligen lassen.