c. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuches zu überweisen. 4. Die Zwischenverfügung des Beschwerdedienstes des EJPD vom 7. Januar 1992, welche die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verweigerte, bzw. die vorsorgliche Wegweisung verfügte, erscheint unter den gegebenen Umständen nachträglich als problematisch.