Dies bedingt eine materielle Prüfung des Asylgesuchs, was voraussetzt, dass zunächst auf das Gesuch eingetreten wird. Ein Nichteintretensentscheid mangels Anhaltspunkten für Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG kann deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf Fluchtalternativen im Herkunftsland begründet werden. Im gleichen Sinne hat bereits das EJPD im Beschwerdeentscheid vom 19. März 1992 in Sachen S.D. entschieden (abgedruckt in: ASYL 1992/ 2+3, S. 45). Die entsprechende Rüge in der Beschwerde vom 16. Dezember 1991 erweist sich damit als begründet. c. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.