13 aus gesetzessystematischen Gründen in Art. 16 umplaziert, wobei indessen keinerlei Änderung bezüglich des weiten Verfolgungsbegriffs bezweckt wurde. Die einzige materielle Änderung erfuhr die Bestimmung beim Transfer in Art. 16 insofern, als nunmehr die bundesrätliche Bestimmung eines Landes als «sicher» zu einer im Einzelfall widerlegbaren Vermutung gemacht wurde.