13 AVB in der negativen Umschreibung der gleiche - weite - Verfolgungsbegriff angesprochen war: Nach Abs. 1 liegt kein Asylgesuch vor, weil der Gesuchsteller keine Verfolgung - im weiten Sinne - geltend macht, mit der Folge, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird; nach Abs. 2 entsteht die gleiche Folge, wenn das Vorhandensein einer Verfolgung - im gleichen weiten Sinne - nach der objektiven, vom Bundesrat festgestellten Situation im betreffenden Land ausgeschlossen werden kann. Im Verlauf der parlamentarischen Beratung wurde Abs. 2 von Art. 13 aus gesetzessystematischen GrĂ¼nden in Art.