betreffende Staat Menschenrechtsverletzungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ahndet.» Daraus ergibt sich, dass in beiden Absätzen des ursprünglichen Art. 13 AVB in der negativen Umschreibung der gleiche - weite - Verfolgungsbegriff angesprochen war: Nach Abs. 1 liegt kein Asylgesuch vor, weil der Gesuchsteller keine Verfolgung - im weiten Sinne - geltend macht, mit der Folge, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird; nach Abs. 2 entsteht die gleiche Folge, wenn das Vorhandensein einer Verfolgung - im gleichen weiten Sinne - nach der objektiven, vom Bundesrat festgestellten Situation im betreffenden Land ausgeschlossen werden kann.