13 (Definition des Begriffes «Asylgesuch») vorgesehen war in folgendem Wortlaut: «Kommt der Ausländer aus einem Staat, in dem nach den Feststellungen des Bundesrates Menschenrechtsverletzungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geahndet werden, liegt kein Asylgesuch vor.» Die Botschaft führte zu dieser Bestimmung folgendes aus (BBl 1990 II 625 f.): «Dadurch soll dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, für bestimmte Herkunftsländer von Asylbewerbern festzustellen, dass dort sowohl eine Verfolgung nach Art. 3 des Gesetzes als auch eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden und demnach objektiv gesehen kein Asylgesuch vorliegen kann, weil der