noch als Abs. 2 von Art. 13 (Definition des Begriffes «Asylgesuch») vorgesehen war in folgendem Wortlaut: «Kommt der Ausländer aus einem Staat, in dem nach den Feststellungen des Bundesrates Menschenrechtsverletzungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geahndet werden, liegt kein Asylgesuch vor.