Zum gleichen Ergebnis gelangt man aus der gesetzessystematischen Interpretation des Begriffs «Verfolgung», der in Art. 16 Abs. 2 nichts anderes bedeuten kann als in Art. 13. Aus den Materialien zur Entstehung dieser beiden mit dem Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) eingeführten Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass in beiden Artikeln vom gleichen weiten Begriff der Verfolgung auszugehen ist, welcher nicht nur die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevanten ernsthaften Nachteile umfasst, sondern auch andere Befürchtungen, welche allenfalls nur unter den Aspekten von Art.