6 Im übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 AsylG, dass verfolgungssichere Staaten, nicht verfolgungssichere Regionen gemeint sind (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 4; in ähnlichem Sinne auch Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, Bern/ Stuttgart, 1991, S. 299). Zum gleichen Ergebnis gelangt man aus der gesetzessystematischen Interpretation des Begriffs «Verfolgung», der in Art. 16 Abs. 2 nichts anderes bedeuten kann als in Art.