O., S. 73), wenn der Zentralstaat den Betroffenen eigentlich nicht verfolgen will, aber zu schwach ist, um ihn am Ort der Verfolgung etwa gegen Übergriffe Privater oder gegen Amtsmissbrauch örtlicher Behörden wirksam zu schützen. Insbesondere im Fall von Sikh-Autonomisten in Indien trifft diese Voraussetzung nicht generell zu.