16 Abs. 2 AsylG auszuschliessen. Das Gesetz fordert ausdrücklich nicht das Glaubhaftmachen einer Verfolgung, um die sich aus dem «safe country»-Beschluss ergebende Vermutung zu widerlegen. Dies kann nur bedeuten, dass die Beweisanforderungen des Art. 16 Abs. 2 AsylG tief anzusetzen sind und immer dann auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn entsprechende «glaubwürdige Hinweise auf Verfolgung» vorliegen (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M., 1990, S. 265) beziehungsweise «Hinweise auf Verfolgung, die bei einer prima-facie-Beurteilung nicht als offensichtlich haltlos beurteilt werden müssen» (Gattiker Mario, Ist die Schweiz ein sicheres Asylland?