5 damit sie prüfe, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers wirklich eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe, was eine Frage der Flüchtlingseigenschaft und nicht eine des Eintretens sei. 3.a. Der Beschwerdeführer führt zur Vorgeschichte seiner Ausreise aus Indien aus, dass er mehrmals (zwischen dem 24. Januar 1986 und dem 28. Januar 1986, vom 14. August 1988 bis am 28. Februar 1989) wegen politischer Propaganda als aktives Mitglied des AISSF verhaftet worden sei. Die letzte Verhaftung habe im Dezember 1990 für neun Tage nach einem Kondolenzbesuch bei der Witwe des Generalsekretärs des AISSF stattgefunden.