Die Beschwerdeführer rügen, diese Argumentation sei unhaltbar, da sie eine gründliche materielle Prüfung des Asylgesuchs voraussetzen würde. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, da allfällige innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten nur beachtlich wären, wenn Indien nicht generell als verfolgungssicherer Staat einzustufen ist. Unter diesen Umständen sei entweder das Urteilsdispositiv falsch, weil in Tat und Wahrheit auf das Gesuch eingetreten worden sei, oder die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,