Die Vermutung kann folglich in jedem einzelnen Anwendungsfall durch Gegenindizien umgestossen werden. c. Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung fest, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Sie argumentiert in ihrer Begründung im wesentlichen mit bestehenden innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten. Die Beschwerdeführer rügen, diese Argumentation sei unhaltbar, da sie eine gründliche materielle Prüfung des Asylgesuchs voraussetzen würde.