16 Abs. 2 AsylG wird auf das Asylgesuch oder eine Beschwerde nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende aus einem Staat kommt, in welchem nach Feststellung des Schweizerischen Bundesrates Sicherheit vor Verfolgung besteht, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung. Der Bundesrat erklärte am 18. März 1991 Indien zu einem «safe country». b. Bei einem «safe country»-Beschluss des Bundesrates handelt es sich lediglich um eine widerlegbare Vermutung, dass im betreffenden Staat Sicherheit vor Verfolgung besteht. Die Vermutung kann folglich in jedem einzelnen Anwendungsfall durch Gegenindizien umgestossen werden.