Ob dies bedeutet, dass auf Rechtsmittel von Personen, welche sich an einem unbekannten Ort in der Schweiz aufhalten, in jedem Fall wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten bzw. das Rechtsmittel als gegenstandslos abzuschreiben ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da sich die Beschwerdeführer in einem Drittstaat aufhalten. In diesem Fall werden sich aber bei einer Fortsetzung des Verfahrens die Gesuchsteller gegebenenfalls der Schweizer Vertretung im Ausland zur Verfügung halten müssen, soweit ihre Befragung notwendig wird und die instruierende Behörde nicht die Wiedereinreise gestattet.