Anzumerken ist allerdings, dass Beschwerdeführer, welche sich in der Schweiz aufhalten, sich nach Art. 12b Abs. 4 AsylG den Behörden zur Verfügung halten müssen. Ob dies bedeutet, dass auf Rechtsmittel von Personen, welche sich an einem unbekannten Ort in der Schweiz aufhalten, in jedem Fall wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten bzw. das Rechtsmittel als gegenstandslos abzuschreiben ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da sich die Beschwerdeführer in einem Drittstaat aufhalten.