Hierzu kann es genügen, dass die Beschwerdeführer im Vertretungsfall über die Adresse des Rechtsvertreters erreichbar sind, damit gegebenenfalls die nötigen Abklärungen über das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses vorgenommen werden können. Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Fortbestand ihres Interesses an der Weiterführung dadurch bekundet, dass sie nicht nur einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragten und dort Rechtsdomizil verzeigt haben, sondern auch in ihren Stellungnahmen vom 19. März 1992 und vom 11. Februar 1993 auf Nachfrage der Beschwerdeinstanz ausdrücklich erklärten, sie hielten an der Beschwerde fest und hätten weiterhin ein Interesse am Verfahren.