4 dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert oder zumindest nach den Umständen klar erkennbar ist. Hierzu kann es genügen, dass die Beschwerdeführer im Vertretungsfall über die Adresse des Rechtsvertreters erreichbar sind, damit gegebenenfalls die nötigen Abklärungen über das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses vorgenommen werden können.