11 Abs. 2 AsylG können Verfügungen des BFF betreffend Verweigerung des Asyls und Wegweisung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission angefochten werden, welche endgültig entscheidet (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VOARK). Die Beschwerdeführer sind legitimiert. Entgegen der Meinung, die der Beschwerdedienst des EJPD in seiner Zwischenverfügung vom 6. März 1992 vertrat, kann im vorliegenden Fall allein aus dem Fehlen einer Wohnadresse der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses geschlossen werden. Zur Durchführung eines Asylverfahrens ist die Anwesenheit in der Schweiz nicht unbedingt erforderlich (vgl. Art. 12b Abs. 4, Art.