Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bestätigte am 11. Februar 1993 auf Anfrage der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hin, dass die Beschwerdeführer weiterhin ein Interesse am Verfahren hätten und teilte mit, dass sich die Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung des BFF auf und überweist die Sache der Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Aus den Erwägungen 1. Nach Art. 11 Abs. 2 AsylG können Verfügungen des BFF betreffend Verweigerung des Asyls und Wegweisung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission angefochten werden, welche endgültig entscheidet (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art.