Es sei wohl «auf die zweifellos gegebene Arbeitsüberlastung» des Beschwerdedienstes zurückzuführen, wenn nun plötzlich aus der Abreise der Beschwerdeführer auf fehlendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werde, nachdem es zuvor abgelehnt worden sei, die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bestätigte am 11. Februar 1993 auf Anfrage der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hin, dass die Beschwerdeführer weiterhin ein Interesse am Verfahren hätten und teilte mit, dass sich die Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.