Am 19. März 1992 teilte dazu Fürsprecher W. dem Beschwerdedienst mit, die Beschwerdeführer hielten an der Beschwerde fest und verzeichneten nach wie vor Rechtsdomizil bei ihrem Rechtsvertreter. Es sei wohl «auf die zweifellos gegebene Arbeitsüberlastung» des Beschwerdedienstes zurückzuführen, wenn nun plötzlich aus der Abreise der Beschwerdeführer auf fehlendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werde, nachdem es zuvor abgelehnt worden sei, die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.