Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 7. Januar 1992 lehnte der Beschwerdedienst des EJPD das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 1992 die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Mitteilung der Fremdenpolizei des Kantons Waadt vom 24. Februar 1992 sind die Beschwerdeführer von ihrem bisherigen Wohnort verschwunden. Am 6. März 1992 forderte der Beschwerdedienst EJPD den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, die aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführer bekanntzugeben;