3 Ferner bestünde innerhalb Indiens eine Fluchtalternative, so dass die Beschwerdeführer in anderen Landesteilen vor Verfolgung sicher gewesen wären und sie somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Gleichzeitig entzog das BFF einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 16. Dezember 1991 beantragen die Beschwerdeführer, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.