Die Beschwerdeführerin schliesst sich dem Asylgesuch ihres Ehemannes vollumfänglich an. Mit Verfügung vom 31. Oktober 1991 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Indien sei durch den Bundesrat zu einem «safe country» gemäss Art. 16 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) erklärt worden.