Das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens entfällt nicht schon dadurch, dass der Beschwerdeführer ausser Landes oder unbekannten Aufenthaltes ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert oder zumindest nach den Umständen klar erkennbar ist, der Beschwerdeführer über ein gültiges Rechtsdomizil verfügt und er über diese Adresse erreichbar ist. Die Frage des Rechtsschutzinteresses ist zu unterscheiden von der Frage der allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Nichtbekanntgabe der Adresse (E. 1). Art. 13 und Art. 16 Abs. 2 AsylG. Begriff der Verfolgung. Es ist bei der Anwendung von Art.