{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-04-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-32--_1993-04-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002126.pdf?ID=150002126", "Checksum": "611a174c49f58e88808ff1dd8e5e3c0c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.04.1993 JAAC 58.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.04.1993 JAAC 58.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.04.1993 JAAC 58.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:10", "Checksum": "49a29b6a7155e54f7d7c35edaff60ea7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.04.1993 JAAC 58.32 \r\n\n 5\ndamit sie prüfe, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers wirklich\neine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe, was eine Frage der\nFlüchtlingseigenschaft und nicht eine des Eintretens sei.\n3.a. Der Beschwerdeführer führt zur Vorgeschichte seiner Ausreise aus\nIndien aus, dass er mehrmals (zwischen dem 24. Januar 1986 und dem\n28. Januar 1986, vom 14. August 1988 bis am 28. Februar 1989) wegen\npolitischer Propaganda als aktives Mitglied des AISSF verhaftet worden sei.\nDie letzte Verhaftung habe im Dezember 1990 für neun Tage nach einem\nKondolenzbesuch bei der Witwe des Generalsekretärs des AISSF stattgefunden.\nEr sei dabei während drei Stunden geschlagen worden. Nachdem seine\nFamilie in Erfahrung gebracht hatte, wo er sich befunden habe und sich bei\nder Polizei bekannte Persönlichkeiten für ihn eingesetzt hätten, sei er nach\nzwei Wochen freigekommen.\nSomit bestanden in concreto durchaus ernstzunehmende Hinweise auf eine\nindividuelle Verfolgung. Diese Hinweise werden durch die Bemerkungen\ndes Hilfswerksvertreters im kantonalen Anhörungsprotokoll verstärkt («... le\nrequérant dont les activités politiques et la sincérité méritent une attention\nparticulière. Je requiers donc une audition complémentaire.»). Das BFF vertritt\nindessen die Auffassung, unbesehen solcher Hinweise müsse auf das Gesuch\nnicht eingetreten werden, da ohnehin in anderen Teilen Indiens Schutz vor\nallfälliger Verfolgung bestehe.\nb. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative ist zwar Voraussetzung\nfür die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Der Verweis auf mögliche\nFluchtalternativen innerhalb des Heimatstaates, worauf die Vorinstanz ihren\nEntscheid hauptsächlich stützt, genügt jedoch nicht, um einen «Hinweis\nauf Verfolgung» im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG auszuschliessen. Das\nGesetz fordert ausdrücklich nicht das Glaubhaftmachen einer Verfolgung,\num die sich aus dem «safe country»-Beschluss ergebende Vermutung zu\nwiderlegen. Dies kann nur bedeuten, dass die Beweisanforderungen des\nArt. 16 Abs. 2 AsylG tief anzusetzen sind und immer dann auf ein Gesuch\neinzutreten ist, wenn entsprechende «glaubwürdige Hinweise auf Verfolgung»\nvorliegen (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt\na. M., 1990, S. 265) beziehungsweise «Hinweise auf Verfolgung, die bei\neiner prima-facie-Beurteilung nicht als offensichtlich haltlos beurteilt\nwerden müssen» (Gattiker Mario, Ist die Schweiz ein sicheres Asylland?,\nin: ASYL 1991/3, S. 2 ff., insb. S. 5). Eine innerstaatliche Fluchtalternative,\ndas heisst die Frage, ob eine Verfolgungsgefahr nur in bestimmten Teilen\ndes Herkunftslandes aktuell ist, kann nicht pauschal oder bloss im Rahmen\neiner solchen prima facie-Prüfung beantwortet werden, sondern setzt\neine genaue Prüfung der individuellen Umstände voraus. Das Argument\nder innerstaatlichen Fluchtalternative kann nur in ganz spezifischen\nVerfolgungssituationen zum Zuge kommen (Kälin, a.a.O., S. 73), wenn der\nZentralstaat den Betroffenen eigentlich nicht verfolgen will, aber zu schwach\nist, um ihn am Ort der Verfolgung etwa gegen Übergriffe Privater oder gegen\nAmtsmissbrauch örtlicher Behörden wirksam zu schützen. Insbesondere im\nFall von Sikh-Autonomisten in Indien trifft diese Voraussetzung nicht generell\nzu.\n\n"}