{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-04-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-32--_1993-04-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002126.pdf?ID=150002126", "Checksum": "611a174c49f58e88808ff1dd8e5e3c0c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.04.1993 JAAC 58.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.04.1993 JAAC 58.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.04.1993 JAAC 58.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:10", "Checksum": "49a29b6a7155e54f7d7c35edaff60ea7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.04.1993 JAAC 58.32 \r\n\n 4\ndass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert\noder zumindest nach den Umständen klar erkennbar ist. Hierzu kann es\ngenügen, dass die Beschwerdeführer im Vertretungsfall über die Adresse\ndes Rechtsvertreters erreichbar sind, damit gegebenenfalls die nötigen\nAbklärungen über das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses\nvorgenommen werden können.\nVorliegend haben die Beschwerdeführer den Fortbestand ihres Interesses an\nder Weiterführung dadurch bekundet, dass sie nicht nur einen Anwalt mit\nder Wahrung ihrer Interessen beauftragten und dort Rechtsdomizil verzeigt\nhaben, sondern auch in ihren Stellungnahmen vom 19. März 1992 und vom\n11. Februar 1993 auf Nachfrage der Beschwerdeinstanz ausdrücklich erklärten,\nsie hielten an der Beschwerde fest und hätten weiterhin ein Interesse am\nVerfahren.\nAnzumerken ist allerdings, dass Beschwerdeführer, welche sich in der Schweiz\naufhalten, sich nach Art. 12b Abs. 4 AsylG den Behörden zur Verfügung halten\nmüssen. Ob dies bedeutet, dass auf Rechtsmittel von Personen, welche sich\nan einem unbekannten Ort in der Schweiz aufhalten, in jedem Fall wegen\nVerletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten bzw. das Rechtsmittel als\ngegenstandslos abzuschreiben ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft\nzu werden, da sich die Beschwerdeführer in einem Drittstaat aufhalten.\nIn diesem Fall werden sich aber bei einer Fortsetzung des Verfahrens die\nGesuchsteller gegebenenfalls der Schweizer Vertretung im Ausland zur\nVerfügung halten müssen, soweit ihre Befragung notwendig wird und die\ninstruierende Behörde nicht die Wiedereinreise gestattet.\nAuf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten\n(Art. 48 ff. VwVG).\n2.a. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird auf das Asylgesuch oder eine\nBeschwerde nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende aus einem Staat kommt,\nin welchem nach Feststellung des Schweizerischen Bundesrates Sicherheit vor\nVerfolgung besteht, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung.\nDer Bundesrat erklärte am 18. März 1991 Indien zu einem «safe country».\nb. Bei einem «safe country»-Beschluss des Bundesrates handelt es sich\nlediglich um eine widerlegbare Vermutung, dass im betreffenden Staat\nSicherheit vor Verfolgung besteht. Die Vermutung kann folglich in jedem\neinzelnen Anwendungsfall durch Gegenindizien umgestossen werden.\nc. Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung fest, dass sich aufgrund der Akten\nkeine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, weshalb auf das Gesuch\nnicht einzutreten sei. Sie argumentiert in ihrer Begründung im wesentlichen\nmit bestehenden innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten.\nDie Beschwerdeführer rügen, diese Argumentation sei unhaltbar, da sie\neine gründliche materielle Prüfung des Asylgesuchs voraussetzen würde.\nDie Vorinstanz widerspreche sich selbst, da allfällige innerstaatliche\nAusweichmöglichkeiten nur beachtlich wären, wenn Indien nicht generell\nals verfolgungssicherer Staat einzustufen ist. Unter diesen Umständen sei\nentweder das Urteilsdispositiv falsch, weil in Tat und Wahrheit auf das Gesuch\neingetreten worden sei, oder die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,\n\n"}