{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-04-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-32--_1993-04-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002126.pdf?ID=150002126", "Checksum": "611a174c49f58e88808ff1dd8e5e3c0c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.04.1993 JAAC 58.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.04.1993 JAAC 58.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.04.1993 JAAC 58.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:10", "Checksum": "49a29b6a7155e54f7d7c35edaff60ea7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.04.1993 JAAC 58.32 \r\n\n 3\nFerner bestünde innerhalb Indiens eine Fluchtalternative, so dass die\nBeschwerdeführer in anderen Landesteilen vor Verfolgung sicher gewesen\nwären und sie somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht\nerfüllen. Gleichzeitig entzog das BFF einer allfälligen Beschwerde vorsorglich\ndie aufschiebende Wirkung.\nMit Eingabe vom 16. Dezember 1991 beantragen die Beschwerdeführer, der\nNichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen\nBehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung zu erteilen.\nMit Verfügung vom 7. Januar 1992 lehnte der Beschwerdedienst des EJPD das\nGesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.\nDie Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 1992 die\nAbweisung der Beschwerde.\nGemäss Mitteilung der Fremdenpolizei des Kantons Waadt vom 24. Februar\n1992 sind die Beschwerdeführer von ihrem bisherigen Wohnort\nverschwunden. Am 6. März 1992 forderte der Beschwerdedienst EJPD den\nRechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, die aktuelle Wohnadresse der\nBeschwerdeführer bekanntzugeben; andernfalls würde die Beschwerde\ninfolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben.\nAm 19. März 1992 teilte dazu Fürsprecher W. dem Beschwerdedienst mit, die\nBeschwerdeführer hielten an der Beschwerde fest und verzeichneten nach wie\nvor Rechtsdomizil bei ihrem Rechtsvertreter. Es sei wohl «auf die zweifellos\ngegebene Arbeitsüberlastung» des Beschwerdedienstes zurückzuführen,\nwenn nun plötzlich aus der Abreise der Beschwerdeführer auf fehlendes\nRechtsschutzinteresse geschlossen werde, nachdem es zuvor abgelehnt\nworden sei, die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bestätigte am 11. Februar 1993\nauf Anfrage der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hin, dass die\nBeschwerdeführer weiterhin ein Interesse am Verfahren hätten und teilte\nmit, dass sich die Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland\naufhielten.\nDie ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung des BFF\nauf und überweist die Sache der Vorinstanz zur materiellen Beurteilung.\nAus den Erwägungen\n1. Nach Art. 11 Abs. 2 AsylG können Verfügungen des BFF betreffend\nVerweigerung des Asyls und Wegweisung bei der Schweizerischen\nAsylrekurskommission angefochten werden, welche endgültig entscheidet (vgl.\nArt. 1 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VOARK).\nDie Beschwerdeführer sind legitimiert. Entgegen der Meinung, die der\nBeschwerdedienst des EJPD in seiner Zwischenverfügung vom 6. März\n1992 vertrat, kann im vorliegenden Fall allein aus dem Fehlen einer\nWohnadresse der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht auf den\nWegfall des Rechtsschutzinteresses geschlossen werden. Zur Durchführung\neines Asylverfahrens ist die Anwesenheit in der Schweiz nicht unbedingt\nerforderlich (vgl. Art. 12b Abs. 4, Art. 13b und Art. 19 AsylG). Das Interesse\nan der Weiterführung des Verfahrens entfällt daher nicht schon dadurch,\ndass die Beschwerdeführer ausser Landes sind. Voraussetzung ist allerdings,\n\n"}