Die Vorinstanz anerkennt in der angefochtenen Verfügung zutreffend, der Beschwerdeführer würde in der Türkei politisch verfolgt, denn es müsse davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat nicht nur des Tötungsdelikts wegen strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen würde, sondern darüber hinaus auch in seiner politischen Gesinnung getroffen werden sollte. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG sind daher gegeben (vgl. Kälin, Grundriss, S. 111 ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 102; Werenfels, a.a.O., S. 245, 249).