der Asylgewährung ausschliessen kann (vgl. Kälin, Grundriss, S. 166, 184 f.). Diese Frage kann indessen vorliegend offenbleiben; nach dem oben unter Ziff. 6.a) Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen des Art. 8 AsylG, dagegen nicht diejenigen des Art. 1 F Bst. b FK. Es sei jedoch festgehalten, dass die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, der Vorrang der Flüchtlingskonvention als völkerrechtlichem Vertrag gebiete - falls Art. 1 F Bst. b FK erfüllt ist - einen Ausschluss von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht zu überzeugen vermag.