33 FK, für diejenigen Personen, die ihrem Flüchtlingsbegriff (Art. 1 A Abs. 2 FK) entsprechen; wer wegen «Unwürdigkeit» des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nicht teilhaben soll, wird gemäss Art. 1 F FK vom Flüchtlingsbegriff als solchem, mithin von der Anwendung der gesamten Konvention, ausgeschlossen. Demgegenüber unterscheidet das Asylgesetz dogmatisch zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Gewährung von Asyl (Art. 4 AsylG); die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 8 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. Kälin, Grundriss, S. 28, 164 ff.