111 StGB) - stellt ohne Zweifel eine «verwerfliche Handlung» im Sinne von Art. 8 AsylG dar. c. In der Literatur wird allgemein darauf hingewiesen, dass sich die Flüchtlingskonvention und das Asylgesetz in ihren Konzeptionen, wie als des flüchtlingsrechtlichen Schutzes für unwürdig erachtete Personen zu behandeln sind, grundlegend unterscheiden. Die Flüchtlingskonvention geht in ihrer Dogmatik nicht von einer Asylgewährung aus, sondern statuiert Mindestrechte, insbesondere das Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 FK, für diejenigen Personen, die ihrem Flüchtlingsbegriff (Art. 1 A Abs. 2 FK) entsprechen;