O., S. 5 f.). Eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesen Argumenten kann im vorliegenden Fall unterbleiben; jedenfalls vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht zu überzeugen, es stelle eine krasse Unverhältnismässigkeit dar, die vom Beschwerdeführer begangene Tat unter Art. 8 AsylG zu subsumieren. Ein in Mittäterschaft begangenes, zumindest eventualvorsätzliches Tötungsdelikt - welches im schweizerischen Recht mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus bedroht wird (Art. 111 StGB) - stellt ohne Zweifel eine «verwerfliche Handlung» im Sinne von Art. 8 AsylG dar.