es wird einerseits kritisiert, dass Asylunwürdigkeit nicht nur gestützt auf eine rechtskräftige Verurteilung, sondern bereits gestützt auf ein Geständnis oder eine klare Aktenlage und Anklageerhebung bejaht wird; andererseits wird ausgeführt, die schematische Anwendung des Verbrechensbegriffes von Art. 9 StGB führe zu unhaltbaren Ergebnissen, indem relativ geringfügige Delikte, derentwegen der Betroffene zu nur kurzen, bedingten Gefängnisstrafen verurteilt worden sei, bereits als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 8 AsylG anerkannt würden (vgl. Kälin, Grundriss, S. 175 f., 178; Achermann/ Hausammann, a.a.O., S. 166; Achermann, a.a.O., S. 5 f.).