O., S. 5). Diese Praxis wird in der Literatur insbesondere unter dem Gesichtspunkt kritisiert, dass sie bezüglich in der Schweiz begangener Straftaten ausserordentlich streng sei; es wird einerseits kritisiert, dass Asylunwürdigkeit nicht nur gestützt auf eine rechtskräftige Verurteilung, sondern bereits gestützt auf ein Geständnis oder eine klare Aktenlage und Anklageerhebung bejaht wird;