b FK zu bezeichnen. b. Indessen muss die vom Beschwerdeführer begangene Straftat unter Art. 8 AsylG subsumiert werden, welcher einen Ausländer von der Asylgewährung ausschliesst, wenn er wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist. Während Art. 8 AsylG gemäss den ursprünglichen Absichten des Gesetzgebers sich im Anwendungsbereich mit Art. 1 F FK decken sollte, weitete die Praxis diese Beschränkung des Anwendungsbereiches auch auf weniger gravierende Fälle aus, die von Art. 1 F FK nicht erfasst werden; ausserdem fallen unter Art. 8 AsylG auch in der Schweiz verübte Straftaten,