in der Schweiz hat der Beschwerdeführer in keiner Form zu Klagen Anlass gegeben, in der Türkei würde ihm gemäss den Ausführungen seines türkischen Anwalts möglicherweise eine die Todesstrafe beantragende Anklage drohen, jedenfalls aber müsste er - wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird - mit grosser Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung erwarten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände scheint es nicht haltbar, die vom Beschwerdeführer begangene Tat als besonders schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK zu bezeichnen.