Elazig lässt sich entnehmen, dass seine Komplizen alle älter waren als er; seinen Angaben gemäss war der Beschwerdeführer zwar derjenige, der die Gefangenenbefreiung plante und organisierte, indessen soll er selber nicht geschossen haben; in der Schweiz hat der Beschwerdeführer in keiner Form zu Klagen Anlass gegeben, in der Türkei würde ihm gemäss den Ausführungen seines türkischen Anwalts möglicherweise eine die Todesstrafe beantragende Anklage drohen, jedenfalls aber müsste er - wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird - mit grosser Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung erwarten.