Dazu ist zunächst das subjektive Mass der Schuld unter Berücksichtigung möglicher Schuldmilderungsgründe zu beachten; die Schwere der dem Täter drohenden Verfolgung in seiner Heimat, insbesondere ob ihn Folter oder der Tod erwartet, ist abzuwägen gegen Überlegungen, ob der Täter im Zufluchtsland eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, ob er rückfällig geworden ist oder als weitgehend resozialisiert gelten kann; das Schutzinteresse des Täters muss im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens als geringer erscheinen (vgl. Kälin, Grundriss, S. 181 f.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 162; Kälin, Non-Refoulement, S. 124).