O., S. 162; Kälin, Non-Refoulement, S. 123). Wollte man demgegenüber - mangels Verhältnismässigkeit zwischen dem angestrebten Ziel der Gefangenenbefreiung und der Tötung eines Menschen - der Tat des Beschwerdeführers den Charakter des politischen Deliktes absprechen, ist jedenfalls in einer Güterabwägung festzustellen, ob die Tat als besonders schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK bezeichnet werden kann. Dazu ist zunächst das subjektive Mass der Schuld unter Berücksichtigung möglicher Schuldmilderungsgründe zu beachten;