im Rahmen eines ... offenen bewaffneten Konflikts ...» der Fall sein (BGE 106 Ib 310). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, die Gefangenenbefreiung sei politisch, durch die Parteisolidarität, motiviert gewesen und die Tötung eines Menschen habe in Kauf genommen werden müssen, da kein anderes Mittel geeignet gewesen wäre, den angestrebten Zweck, einen Parteigenossen vor der Todesstrafe zu retten, zu erreichen, lassen es nicht abwegig erscheinen, das vom Beschwerdeführer begangene Delikt als politisches anzuerkennen. Dies würde indessen eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK ausschliessen (vgl. Kälin, Grundriss, S. 180 ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 162;