Indessen müssen das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch seine Tat verletzten fremden Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen; die Tat muss angesichts der damit verfolgten Ziele «mindestens einigermassen verständlich» (BGE 106 Ib 309 f., BGE 110 Ib 285) erscheinen; eine vorsätzliche Tötung kann gemäss den weiteren Ausführungen im zitierten Bundesgerichtsentscheid nur dann als relativ politisches Delikt angesehen werden, «...wenn die Handlung das einzige Mittel ist, um die