Ein vorwiegend politischer Charakter ist anzunehmen, wenn die strafbare Handlung im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staate erfolgte oder wenn sie verübt wurde, um jemanden dem Zwang eines jede Opposition ausschliessenden Staates zu entziehen. Zwischen solchen Taten und den angestrebten Zielen muss eine enge, direkte und klare Beziehung bestehen.» (BGE 106 Ib 309; in der Folge verschiedentlich bestätigte Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGE 110 Ib 285). Indessen müssen das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch seine Tat verletzten fremden Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen;